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Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche durch Sozialleistungsträger

Machen Sozialleistungsträger übergegangene Unterhaltsansprüche geltend, so ist § 7 a UVG zu beachten.

§ 7 a UVG untersagt -auch zum Schutz des Unterhaltspflichtigen- nicht lediglich die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger und gilt für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.

Der BGH ist der Auffassung, dass nach BGB und ZPO-Vorschriften der Begriff „Verfolgung“ auch die gerichtliche Geltendmachung meint. Daher keine Geltendmachung gegenüber einem Elternteil, wenn dieses bereits zu Beginn eines Verfahrens ausschließlich SGB II-Leistungen bezog.

Beitrag veröffentlicht am
26. Juli 2023

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