Haftung nicht angeschnallter Fahrzeuginsassen Haftung nicht angeschnallter Fahrzeuginsassen
Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 27.08.2024 zu Az. 3 U 81/23 kann grundsätzlich eine Haftung eines nicht angeschnallten Mitfahrers entstehen, wenn es dadurch zu einer Verletzung weiterer Mitfahrer kommt.
Im konkreten Fall befand sich die Beklagte, die in Anspruch genommen wurde, auf dem Rücksitz und war nicht angeschnallt, bei einem Aufprall drang ihr Knie in die Rückenlehne des Beifahrersitzes ein, wodurch bei der Beifahrerin erhebliche Verletzungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Brustkorbes verursacht wurden.
Grundsätzlich hat das OLG in dieser Sache festgestellt, dass die nach § 21 a Abs. 1 S. 1 StVO geregelte Gurtpflicht eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt, weil Fahrzeuginsassen gerade von den Folgen der Verletzung durch nicht angestellte Mitfahrer bewahrt werden sollen. Im konkreten Falle wurde allerdings im Ergebnis die Haftung der Mitfahrerin verneint, da weitere erhebliche Verletzungen entstanden waren durch ein erhebliches Verschulden des alkoholisierten Fahrzeugführers, hinter dessen überwiegenden Verschulden die Haftung der Mitfahrerin zurücktrat.