Immobilienfinanzierung: Keine Jahresgebühr für die Ansparphase bei Bausparverträgen
Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.11.2022, Az. XI ZR 551/21 verstößt die Festlegung eines Jahresentgeltes für die Ansparphase eines Bausparvertrages gegen die Vorschriften zur sogenannten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass in der Ansparphase eines Bauvertrages das dafür erhobene Jahresentgelt weder Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung und damit keine kontrollfreie Preishauptabrede sei.
Regelungen dieser Art sind daher unwirksam.