Kindesunterhalt: Abzug von Tilgungsleistungen von Immobilien gegebenenfalls möglich
Entgegen der früheren Rechtsprechung, wo Tilgungsleistungen für eine selbstgenutzte Immobilie in der Regel als Beiträge zur eigenen Vermögensbildung nicht als einkommensmindernd bei der Berechnung des Kindesunterhaltes berücksichtigt wurden, hat der Bundesgerichtshof nunmehr in einem Beschluss vom 09.03.2022 entschieden, dass der Unterhaltspflichtige die Tilgungsleistungen für ein Darlehen zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie in Abzug bringen darf.
Lediglich dann, wenn der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet ist, soll nach den Umständen des Einzelfalles eine Tilgungsstreckung zugemutet werden, z.B. bei überdurchschnittlich hoher Tilgung oder einer fast abbezahlten Immobilie.