Kündigungsschutzklage gegen den falschen Beklagten Kündigungsschutzklage gegen den falschen Beklagten
Wird eine Kündigungsschutzklage gegen einen falschen Beklagten erhoben, also eine andere Firma, und stellt sich nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist heraus, dass der Prozess gegen den falschen Beklagten geführt wurde, soll die Klage gleichwohl gegen den richtigen Beklagten erhoben worden sein, wenn aus der Klageschrift und den Anlagen, also Vertragsunterlagen, Gehaltsabrechnungen etc. ersichtlich ist, dass eine Abweichung zu der Angabe des Beklagten im Rubrum besteht. Eine entsprechende Korrektur sei daher auch nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist möglich, so das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 20.02.2014, Az. 2 AZR 248/13.
Das Arbeitsgericht Siegen hat in einer Entscheidung vom 09.03.2023 zu Az. 3 Ca 995/22 diesen Gesichtspunkt aufgegriffen und eine Parteiberichtigung (abzugrenzen vom Parteiwechsel) als zulässig angesehen.
