Mähtod von Rehkitzen Mähtod von Rehkitzen
Aus gegebenem Anlass weist die Fachzeitschrift „Pirsch“ darauf hin, dass nicht zuletzt nach Aufnahme des Tierschutzes in Artikel 20 a GG es bei einem Mähtod von Kitzen (aus Anlass des ersten Mähens) zu einer Bestrafung von Landwirten kommen kann, wenn durch nicht ausreichende Vorsorgemaßnahmen Tiere verletzt oder getötet werden. Nach Recherche der Zeitschrift bewegen sich die Urteile in Bereichen von Freispruch über Geldstrafen im Bereich von 1.000,00 € bis 10.000,00 € bis hin zu Freiheitsstrafen von einem Jahr auf Bewährung.
Durch die Kreisjägerschaft Siegen-Wittgenstein wird darauf hingewiesen, dass dort ein sogenannter „Drohnenservice" in Anspruch genommen werden kann, die auch unter der Bezeichnung „Kitzretter“ angeboten werden, mit denen entsprechende Vorsorgemaßnahmen nicht nur zur Vermeidung einer Strafbarkeit, sondern auch zur Vermeidung von Verletzungen und Tötungen von Jungtieren vermieden werden können.