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Mietrecht: Umlagefähigkeit der Kosten für die Fällung eines Baumes in der Betriebskostenabrechnung

Umlagefähigkeit der Kosten für die Fällung eines Baumes in der Betriebskostenabrechnung. Höchstrichterliche Klärung einer langjährig umstrittenen Frage.

Der BGH hat mit der Entscheidung vom 10. November 2021, Az. VIII ZR 107/20 die bisher umstrittene Frage, ob die Kosten, einen morschen Baum zu fällen, zu den „Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung“ gehören und damit über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden können, geklärt.

Die Fällung und Beseitigung eines morschen Baumes ist regelmäßig eine objektiv erforderliche Maßnahme der Gartenpflege, was bereits aus dem Wortlaut des § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung folgt.

Auch wenn in der Vorschrift die Baumfällarbeiten nicht ausdrücklich benannt werden, stellen nach dieser Vorschrift die Kosten der Gartenpflege Betriebskosten im Sinne von § 1 Betriebskostenverordnung dar, zu welchen die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen gehören.

Auch der Umstand, dass in der Vorschrift lediglich die „Erneuerung“ von Pflanzen und Gehölzen und gerade nicht deren Entfernung erwähnt wird, steht nach Auffassung der Richter der Umlagefähigkeit nicht entgegen.

Zu dem Begriff der „Gartenpflege“ zählen sämtliche Maßnahmen, die objektiv dem Erhalt der Gartenanlage als solche infolge eines Pflegebedarfs dienen.

Dies erfordert nach der Entscheidung nicht nur Arbeiten, die dem Erhalt der Pflanzen und Gehölze dienen, sondern auch deren Entfernung, wenn sie krank, abgestorben oder morsch und nicht mehr standsicher sind.

Der Einordnung von Baumfällkosten als Betriebskosten steht auch nicht entgegen, dass diese nicht in kurzen Intervallen bzw. jährlich anfallen.

Für die Annahme laufender Kosten ist es nicht erforderlich, dass diese jährlich oder in festgelegten Abständen entstehen, vielmehr reicht auch ein mehrjähriger Turnus aus.

Beitrag veröffentlicht am
7. April 2022

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