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Pfändung der Inflationsausgleichsprämie Pfändung der Inflationsausgleichsprämie

Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.04. 2024 ist die gezahlte Inflationsausgleichsprämie pfändbar wie wiederkehrendes Arbeitseinkommen, auch wenn es sich um eine Einmalleistung handelt. Sie unterliegt keinem besonderen Pfändungsschutz.

Insbesondere gilt die Inflationsausgleichsprämie, da es sich um eine tarifliche oder freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, nicht deshalb als eine staatliche begünstigte Leistung, weil sie steuer- und sozialversicherungsfrei ist.

Beitrag veröffentlicht am
13. September 2024

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