Reisezeiten mit der Bahn können Arbeitszeit sein Reisezeiten mit der Bahn können Arbeitszeit sein
In dem konkreten Fall eines Speditionsunternehmens, das auf die Überführung von neuen und gebrauchten Nutzfahrzeugen spezialisiert ist, wofür die eingesetzten Arbeitnehmer mit Taxi und Bahn zum jeweiligen Abholort des Fahrzeuges fahren, vertritt das Verwaltungsgericht Lüneburg zu Az. 3 A 146/22 in einer Entscheidung vom 02.05.2023 die Auffassung, dass im vorliegenden Fall von der gängigen Definition des Bundesarbeitsgerichtes abgewichen werden muss und derartige Zeiten als Arbeitszeit zu bewerten sind.
Dies hat Auswirkungen für den Fall der Überschreitung der Höchstgrenzen nach dem Arbeitszeitgesetz.
Das Bundesarbeitsgericht vertritt demgegenüber nach der sogenannten Beanspruchungstheorie die Auffassung, dass eine mit dem Bahnfahren dem Gesundheitsschutz zuwiderlaufende Belastung nicht verbunden sei. Maßgeblich für die Erfassung der Arbeitszeit sei allerdings, ob der Arbeitnehmer während dieser Fahrt seine Tätigkeit ausübe oder Aufgaben wahrnehme. Die in derartigen Fällen regelmäßigen mehrstündigen An- und Abreisen mit der Bahn seien bereits Teil der Leistungserbringung und beschränken die Freiheit des Fahrers, über ihre Zeit selbst zu bestimmen. Dies sei anders als bei unter Umständen noch mehrstündigen Fahrten zum Arbeitsantritt bei auswärtigen Arbeitsstellen.