Spitzname auf Kneipenblock kann für eine Erbeinsetzung ausreichen Spitzname auf Kneipenblock kann für eine Erbeinsetzung ausreichen
Das OLG Oldenburg hat in einer Entscheidung vom 20.12.2023 zu Az. 3 W 96/23 eine letztwillige Verfügung eines Verstorbenen auf einem Kneipenblock, den er hinter der Theke seiner Gaststätte aufbewahrte, seine Lebenspartnerin mit deren Spitznamen wie folgt bedacht: „… bekommt alles“
Der Streit, ob es sich hierbei um ein wirksames Testament handelt (Lebenspartnerin war keine gesetzliche Erbin) ist dahingehend entschieden worden, dass es hier um eine eigenhändige, schriftliche Erbeinsetzung handele und der Testierwille des Erblassers eindeutig ermittelt werden konnte.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass diese Auffassung des Gerichtes entstanden ist durch „Einzelheiten des Verfahrens“ und dass darüber hinaus auch festgestellt wurde, dass der Erblasser häufiger wichtige Vermerke auf einem Kneipenblock hinter seiner Theke aufbewahrte.