Stadtlauf: Keine Haftung eines Teilnehmers für einen Zusammenstoß mit Fußgängerin Stadtlauf: Keine Haftung eines Teilnehmers für einen Zusammenstoß mit Fußgängerin
Das Oberlandesgericht Dresden hat in einer Entscheidung zu Az. 13 U 510/25 entschieden, dass bei einem Unfall zwischen einem Teilnehmer eines Stadtlaufs und einer Frau, die die Laufroute der Veranstaltung kreuzte und dort mit einem Teilnehmer zusammengestoßen ist, keinen Haftungsanspruch gegen den Veranstalter begründet.
Zwar könne von dem Veranstalter verlangt werden, dass er beispielsweise Absperrbänder anbringt, darüber hinaus auch für eine ausreichende Anzahl von Ordnern sorgt, allerdings stehe einem Haftungsanspruch entgegen die Mitschuld, da ihr, so das Oberlandesgericht, nicht entgangen sein könne, dass in der Innenstadt an dem fraglichen Tag ein Laufevent stattgefunden habe. Die Teilnehmer wiederum dürften sich auf die ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen seitens eines Veranstalters verlassen. Im Ergebnis ist auf Vorschlag des Gerichts dann allerdings wohl ein Vergleich zustande gekommen.
