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Stadtlauf: Keine Haftung eines Teilnehmers für einen Zusammenstoß mit Fußgängerin Stadtlauf: Keine Haftung eines Teilnehmers für einen Zusammenstoß mit Fußgängerin

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einer Entscheidung zu Az. 13 U 510/25 entschieden, dass bei einem Unfall zwischen einem Teilnehmer eines Stadtlaufs und einer Frau, die die Laufroute der Veranstaltung kreuzte und dort mit einem Teilnehmer zusammengestoßen ist, keinen Haftungsanspruch gegen den Veranstalter begründet.

Zwar könne von dem Veranstalter verlangt werden, dass er beispielsweise Absperrbänder anbringt, darüber hinaus auch für eine ausreichende Anzahl von Ordnern sorgt, allerdings stehe einem Haftungsanspruch entgegen die Mitschuld, da ihr, so das Oberlandesgericht, nicht entgangen sein könne, dass in der Innenstadt an dem fraglichen Tag ein Laufevent stattgefunden habe. Die Teilnehmer wiederum dürften sich auf die ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen seitens eines Veranstalters verlassen. Im Ergebnis ist auf Vorschlag des Gerichts dann allerdings wohl ein Vergleich zustande gekommen.

Beitrag veröffentlicht am
7. November 2025

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Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einer Entscheidung vom 14.08.2024 zu Az. 10 SA 4/24 entschieden, dass es zulässig ist, eine Inflationsausgleichsprämie nur an solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuzahlen, die auch Entgeltzahlungen in dem betreffenden Kalenderjahr erhalten haben.

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07.11.2025

Sturz in der Büroküche: Arbeitsunfall?

Das Bundessozialgericht hat sich mit der Frage befasst (Urteil vom 24.09.2025, Az. B 2 U 11/23 R), ob der Sturz einer Verwaltungsangestellten in der Büroküche, als sie sich einen Kaffee holen wollte, als Arbeitsunfall einzustufen ist.

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Kein Schadenersatz gegen die Bank nach Identitätsbetrug

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