Unzulässigkeit der Kündigung wegen eines unrichtigen Firmenstempels? Unzulässigkeit der Kündigung wegen eines unrichtigen Firmenstempels?
Allein die Verwendung eines falschen Firmenstempels macht die Kündigung durch einen Prokuristen nicht unwirksam. In dem zugrunde liegenden Fall, über den das Arbeitsgericht Suhl am 14.08.2024 zu Az. 6 Ca 96/24 zu entscheiden hatte, war eine Probezeitkündigung durch den Prokuristen des Arbeitgebers erfolgt, der zugleich allerdings auch Prokurist für eine Mehrzahl von anderen Firmen, die miteinander verbunden waren, ausgesprochen worden, allerdings bei der Unterschriftsleistung unter Verwendung eines falschen Firmenstempels (dem einer anderen Firma, wo er ebenfalls Prokurist war).
In dem konkreten Einzelfall hat das Gericht die Kündigung deswegen nicht als unwirksam angesehen, da für den Empfänger ersichtlich war, wer die Kündigung ausgesprochen hatte, auch die Kündigungsschutzklage war gegen den richtigen Arbeitgeber erhoben worden.