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Versteuerung von Abfindungen nach der Fünftelregelung Versteuerung von Abfindungen nach der Fünftelregelung

Die sogenannte Fünftelregelung, das heißt, die Versteuerung einer Abfindung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verteilt auf die mit der Zahlung folgenden fünf Jahren erhält ab 01.01.2025 eine dahingehende Änderung, dass die Regelung nicht mehr bei der Auszahlung durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen ist, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgt. Dadurch sollen Unternehmen vom Prüfungs- und Berechnungsaufwand entlastet werden. Damit ergibt sich zunächst eine höhere Steuerbelastung für Abfindungen, abhängig von der Höhe der Abfindung.

Entgegen der teilweise verbreiteten Auffassung, dass die Fünftelregelung abgeschafft werde, betrifft die Regelung des Wachstumschancengesetzes nur die Abänderungen bei der Anwendung.

Beitrag veröffentlicht am
13. September 2024

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25.11.2024

Anspruch auf Schadenersatz nach der DSGVO wegen der Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch eine Detektei

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 25.07.2024 zu Az. 8 AZR 225/23 einen Schadenersatzanspruch zuerkannt, weil ein krankenversicherter Kläger sich krankgemeldet hatte und der Arbeitgeber sich veranlasst gesehen hat, wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei Nachforschungen zu erheben.

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25.11.2024

Regelaltersgrenze überschritten; Bewerber muss nicht mehr eingeladen werden

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 06.08.2024 zu Az. 6 SLa 257/24 eine Entscheidung verkündet, wonach eine Entschädigung nach dem AGG nicht verlangt werden könne, wenn ein 67-jähriger Schwerbehinderter sich bewirbt und nicht eingeladen wird.

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06.11.2024

Kündigung eines Schwerbehinderten in der Wartezeit

Gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.04.2016 zu AZ. AZR 402/14 besteht während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses auch für Schwerbehinderte kein Kündigungsschutz und auch kein weitergehender Schutz, der sich aus der Schwerbehinderteneigenschaft ergibt, insbesondere wegen des sogenannten Präventionsverfahrens nach § 167 SGB IX.

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