Verstoß gegen Transparenzgebot – Abhängigkeit der Sonderzahlung vom Betriebsergebnis Verstoß gegen Transparenzgebot – Abhängigkeit der Sonderzahlung vom Betriebsergebnis
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 23.02.2024 zu Az. 12 Sa 864/23 entschieden, dass eine Klausel, die die Zahlung einer Leistungsprämie oder eines 13. Gehaltes in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis verspricht, intransparent ist und in Anwendung von § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wenn die Abhängigkeit vom Betriebsergebnis nicht näher bestimmt ist.
Vereinbarungen müssen danach so hinreichend bestimmt sein, dass sie als Regelung für ein Vertragsverhältnis geeignet sind und für alle naheliegenden eintretenden Umstände eine bestimmte Regelung enthalten. Dies sei bei dem zugrunde liegenden Vertragswerk nicht der Fall.