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Videobeweis reicht für eine fristlose Kündigung des Vermieters Videobeweis reicht für eine fristlose Kündigung des Vermieters

Nachdem ein Mieter mit seiner Vermieterin wegen der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen in Streit geraten war, bezeichnete er sie lautstark unter anderem als „Schlampe, Nutte, Dreckstück und Fotze“. Dies tat er, obwohl mehrere Handwerker vor Ort und seine Worte durch das offene Fenster nach draußen schalten. Darüber hinaus schrie er sie mehrmals hintereinander an mit den Worten: „Ich bringe dich um! „. Daraufhin kündigte die Vermieterin ihm fristlos und verwies als Beweismittel auf eine angefertigte Videoaufzeichnung. Der Mieter war mit der Verwertung der Videoaufzeichnung nicht einverstanden und berief sich darauf, dass er der Anfertigung von Videoaufnahmen nicht zugestimmt habe. Insofern dürften diese nicht als Beweismittel verwertet werden.

Die Vermieterin verklagte ihn anschließend auf Räumung seiner Mietwohnung – mit Erfolg!

Das Amtsgericht Bottrop entschied mit Urteil vom 17. Mai 2023, Az. 11 C 264/22 dass die fristlose Kündigung wirksam ist, weil die schweren Beleidigungen und Bedrohungen ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 BGB sind. Das Gericht sah die angefertigten Videoaufnahmen durch die Vermieterin als hinreichenden Nachweis für die Beleidigungen und Bedrohungen an. Die Verwertung dieser Aufnahmen im Rahmen des Räumungsverfahrens sah das Gericht als zulässig an und begründete dies damit, dass hier das Interesse der Vermieterin an der Beweiserhebung gegenüber der Persönlichkeitsrechtsverletzung des aufgezeichneten Mieters trotz der nicht eingeholten Zustimmung überwiege. Gegenüber dem erheblichen Beweisinteresse bezüglich der Beleidigungen und Bedrohungen im häuslichen Umfeld muss das Persönlichkeitsrecht des Mieters zurücktreten, weil es vor diesem Hintergrund weniger schützenswert ist. Wenn die Beweiserhebung durch Videoaufnahmen rechtswidrig ist, etwa wegen mangelnder Zustimmung, führt entsprechendes nicht zwangsläufig dazu, dass die Verwertung in einem Zivilprozess ausscheidet, da dies nicht automatisch zur Folge hat, dass ein Beweisverwertungsverbot besteht.

AG Bottrop vom 17.05.2023, 11 C 264/22

Beitrag veröffentlicht am
22. September 2023

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