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Vorsorgevollmachten mit Betreuungsbehördenbeglaubigung nur noch eingeschränkt verwendbar Vorsorgevollmachten mit Betreuungsbehördenbeglaubigung nur noch eingeschränkt verwendbar

Zum 01.01.2023 wurde die Wirkungsdauer der Beglaubigung einer Unterschrift des Vollmachtgebers durch die Betreuungsbehörde auf die Lebenszeit des Vollmachtgebers begrenzt. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) ist die Unterschriftsbeglaubigung einer Betreuungsbehörde (seit dem 01.01.2023) nicht mehr über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam. Dies bedeutet, dass durch Betreuungsbehörden unterschriftsbeglaubigte Vorsorgevollmachten ab dem Tod des Vollmachtgebers nicht mehr in Grundbuchangelegenheiten verwendet werden können. Zwar kann die Vollmacht an sich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam sein, jedoch ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG die Beglaubigung ab dem Tod des Vollmachtgebers unwirksam. Eine solche Beglaubigung ist jedoch bei den weit überwiegenden Grundbuchangelegenheiten gemäß § 29 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) erforderlich.

Darüber hinaus dürfte auch zu Lebzeiten des Vollmachtgebers die Verwendung einer Vorsorgevollmacht mit Betreuungsbehördenbeglaubigung in Grundbuchangelegenheiten seit dem 01.01.2023 mit Risiken verbunden sein. Theoretisch müsste dort, wo es auf die Beglaubigung ankommt, also bei den weit überwiegenden Grundbuchangelegenheiten, die Voraussetzung der Wirksamkeit der Beglaubigung, mithin die Tatsache, dass der Vollmachtgeber noch lebt, nachzuweisen sein. Dies könnte in der Praxis dazu führen, dass ein Grundbuchamt einen Lebensnachweis bezüglich des Vollmachtgebers fordern muss.

Es kann allen Vollmachtgebern, welche eine Vorsorgevollmacht mit Betreuungsbehördenbeglaubigung errichtet haben, nur dringend geraten werden, die Praxistauglichkeit ihrer Vollmacht überprüfen zu lassen.

Beitrag veröffentlicht am
13. März 2024

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