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Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit/Aufbewahrung der Schlüssel zu einem Waffenschrank Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit/Aufbewahrung der Schlüssel zu einem Waffenschrank

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in einer Entscheidung vom 30.08.2023 zu Az. 20 A 2384/20 entschieden, dass die Schlüssel zu einem Waffenschrank in einem Behältnis aufzubewahren sind, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Im konkret zugrunde liegenden Fall war nach einem Einbruch eines Waffenbesitzers mittels des aufgefundenen Schlüssels der Verlust von Waffen und Munition aus einem ordnungsgemäßen Waffenschrank festgestellt worden.

Der Schlüssel befand sich in diesem Fall in einem ca. 40 kg schweren dick- und doppelwandigem Stahltresor mit Zahlenschloss, der allerdings nach den Feststellungen des OVG nicht den gesetzlichen Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition genügte.

Der behördenseits zugleich angeordnete Widerruf der Waffenerlaubnis wurde allerdings vom OVG für rechtswidrig gehalten. Zwar habe der Waffenbesitzer gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen, da allerdings die Kriterien für die Aufbewahrung der Schlüssel und insbesondere die Anwendung des identischen Standards der Schlüsselaufbewahrung für die Aufbewahrung der Waffen und der Munition bis dato noch nicht eindeutig entschieden war, fehlte nach Auffassung des OVG eine insoweit verbindlich zu beachtende rechtliche Orientierung, die durch die zitierte Entscheidung erst getroffen wurde.

Beitrag veröffentlicht am
11. März 2024

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