Weite Auslegung sogenannter Ausgleichsklauseln im Arbeitsgerichtsprozess
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat zum Aktenzeichen 5 Sa 127/19 am 12.05.2020 eine Entscheidung getroffen, die beinhaltet, dass sogenannte Ausgleichsklauseln (auch Ausgleichsquittungen genannt) in arbeitsgerichtlichen Vergleichen, in denen sämtliche Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis bzw. aus Anlass seiner Beendigung erledigt sein sollen, weit auszulegen ist.
Dies soll auch für solche Ansprüche gelten, die erst nach dem Vergleichsabschluss vor den Arbeitsgerichten entstanden sind bzw. bekannt geworden sind. Im konkreten Falle ging es um nicht erledigte Urlaubsabgeltungsansprüche aus Vorjahren.
Dies soll insbesondere auch dann gelten, wenn diese Ansprüche nicht Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung gewesen sind.