Wohnungseigentümer muss Zahlungen in Gemeinschaftskasse akzeptieren Wohnungseigentümer muss Zahlungen in Gemeinschaftskasse akzeptieren
Der Bundesgerichtshof hat sich zum Az. V ZR 108/24 mit der Frage befasst, ob ein Wohnungseigentümer in einem Mehrfamilienhaus, der die Hausgeldzahlungen als zu hoch angesehen hat, gleichwohl derartige Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft/Eigentümerversammlung zu akzeptieren hat.
Auch wenn er selber die Anmietung eines Fahrradkellers, die Kosten der Hausverwaltung und die Rechtsberatung sowie eine Erhöhung einer Erhaltungsrücklage für nicht angemessen ansehe, gilt hier die Dispositionsfreiheit der Eigentümerversammlung mit einem weiten Ermessen. Anfechtbar kann ein Beschluss nur dann sein, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung offenkundig sei, dass er zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt. Für einen Beschluss derartiger Ausgaben ist es außerdem nicht erforderlich, dass ein konkreter Reparatur- oder Sanierungsbedarf besteht.
