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Zustellungsnachweis von Kündigungen durch Sendestatusinformation Zustellungsnachweis von Kündigungen durch Sendestatusinformation

Das LAG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 12.12.2023 zu Az. 15 Sa 20/23 ausgeurteilt, dass der Zugang einer schriftlichen Erklärung -hier der Zugang einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses- nicht auf einen Anscheinsbeweis gestützt werden kann, wenn der Einlieferungsbeleg der Post und der Sendungsstatus der Post vorgelegt wird.

Stattdessen sei erforderlich, einen solchen Beleg vorzulegen, unter der ein „konkreter Mensch als Gewährsperson steht“, wofür insbesondere die für einen Zeitraum von 15 Monaten nach Einlieferung bei der Deutschen Post AG anzufordernde Auslieferungsbeleg dienen kann, der die Unterschrift des Postzustellers trägt. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, fällt dieser Umstand in die Risikosphäre des Absenders.

Beitrag veröffentlicht am
10. Juni 2024

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