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Wohnungseigentum Die nicht genehmigte Klimaanlage

Gefühlt werden die Sommer immer heißer und die Wärmeperioden immer länger. Der Eigentümer einer Eigentumswohnung hielt es deshalb für sinnvoll, ein Klimagerät zu installieren. Zu diesem Zweck bohrte er eine Kabeldurchführung von geringem Durchmesser in einen Fensterrahmen und stellte auf seiner zur Wohnung gehörenden Terrasse einen Klimakompressor auf. Er war der Meinung, hierzu berechtigt zu sein, da das Loch zur Kabeldurchführung nur unerheblich sei und die übrigen Eigentümer durch die Aufstellung des Kompressors im Bereich seiner Terrasse ja nicht erheblich beeinträchtigt würden. Die übrigen Eigentümer waren da allerdings anderer Meinung, sie nahmen den betreffenden Eigentümer auf Beseitigung und Wiederherstellung des beschädigten Gemeinschaftseigentums in Anspruch.

Das Gericht gab den übrigen Eigentümern Recht. Das Gericht stellte klar, dass einzelne Wohnungseigentümer zu baulichen Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetzes auch dann nicht eigenmächtig berechtigt seien, wenn diese aus ihrer Sicht keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen. Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass neben der unzulässigen Einwirkung auf das Gemeinschaftseigentum auch jedwede ungenehmigte Veränderung zu unterlassen ist, die sich nachteilig auf die äußere Gestaltung des Gemeinschaftseigentums auswirkt. Das betrifft alle Anbauten auf dem Gemeinschaftseigentum, sei es ein Klimakompressor oder z.B. der Anbau einer Markise, die als optische Beeinträchtigungen nicht hingenommen werden müssen.

Der Eigentümer hätte also vor seinen Baumaßnahmen die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer einholen müssen, und war nicht zu einem eigenmächtigen Vorgehen berechtigt, auch wenn er den Substanzeingriff und die Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer für unerheblich hielt. Eigenmächtige Baumaßnahmen in einer Eigentumswohnungsanlage sind immer hoch problematisch, sie sollten ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer unterbleiben, auch wenn sie der einzelne Wohnungseigentümer als unerheblich oder nicht störend empfindet. Ansonsten droht eine Auseinandersetzung mit den übrigen Wohnungseigentümern mit hohen Folgekosten.